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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK 2023 25: Kantonsgericht

digten ohne Weiteres möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden, indem er vor dem Fussgängerstreifen anhielt und dem Geschädigten den Vortritt gewährte. Die Verletzungen des Geschädigten wären somit vermeidbar gewesen. Dies spricht für ein erhöhtes Mass an Verschulden des Beschuldigten. 0.0.4 Vorleben und Persönlichkeit des Beschuldigten Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es liegen keine Hinweise auf eine generell straffällige oder besonders rücksichtslose Persönlichkeit vor. 0.0.5 Verhalten nach der Tat / Reue / Schuldeinsicht Der Beschuldigte äusserte sich bedauernd über den Unfall und zeigte Reue. Er erklärte, den Geschädigten zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen zu haben und bedauerte die Folgen seines Handelns. Diese Reue und Schuldeinsicht sind positiv zu bewerten und können strafmildernd berücksichtigt werden. 0.0.6 Dauer und Intensität des Verschuldens Der Sorgfaltsverstoss des Beschuldigten dauerte über einen längeren Zeitraum an, da er den Geschädigten auf dem Fussgängerstreifen übersehen und nicht angemessen reagiert hat. Die Intensität des Verschuldens ist aufgrund der grob fahrlässigen Handlung als erhöht einzustufen. Strafzumessung Im vorliegenden Fall, in dem eine grob fahrlässige Körperverletzung vorliegt, ist eine angemess

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK 2023 25

Kanton:GR
Fallnummer:KSK 2023 25
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid KSK 2023 25 vom 25.04.2023 (GR)
Datum:25.04.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Schlagwörter : SchKG; Gesuch; Betreibung; Rechtsvorschlag; Betreibungs; Gesuchs; Gesuchsteller; Zahlungsbefehl; Frist; Rechtsvorschlags; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Mutter; Konkurs; Verfahren; Schuldner; Plessur; Betreibungsamt; Schuldbetreibung; Hindernis; Betriebene; Person; Betreibungsurkunde; Haushalt; EGzSchKG; Zustellung; Zahlungsbefehls; Personen; Voraussetzung; Entscheid
Rechtsnorm:Art. 13 KG ;Art. 32 KG ;Art. 33 KG ;Art. 64 KG ;Art. 74 KG ;Art. 8 KG ;
Referenz BGE:120 III 57;
Kommentar:
Dominik Milani, Schmid, Vock, Baeriswyl, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 33 SchKG, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK 2023 25

Entscheid vom 25. April 2023
Referenz KSK 23 25
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A.___
Gesuchsteller
vertreten durch B.___
Gegenstand Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Anfechtungsobj. Betreibungsabrechnung Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur vom 02.03.2023
Mitteilung 25. April 2023


Sachverhalt
A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Betreibungsamt Plessur) stellte gegen A.___ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der C.___ AG am 2. März 2023 in der Betreibung Nr. D.___ einen Zahlungsbefehl über CHF 1'149.65 zzgl. Zins zu 5% seit 20. Januar 2023 aus.
B. Am 3. März 2023 wurde der Zahlungsbefehl an der E.___strasse __ in F.___ der Mutter von A.___ in dessen Wohnung zugestellt.
C. Nachdem die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags am 13. März 2023 unbenutzt abgelaufen war und seitens der Gläubigerin Fortsetzungsbegehren gestellt worden war, erliess das Betreibungsamt Plessur in der Betreibung Nr. D.___ am 22. März 2023 eine Pfändungsankündigung.
D. Am 19. März 2023 übermittelte A.___ dem Betreibungsamt Plessur eine Vollmacht, in der er B.___ als seinen Vertreter bestimmte. Gleichentags wurde mit handschriftlich vermerktem Datum vom 16. März 2023 Rechtsvorschlag erhoben.
E. Mit Verfügung vom 20. März 2023 teilte das Betreibungsamt Plessur A.___ mit, dass sein Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei.
F. Mit Eingabe vom 30. März 2023, welche am 3. April 2023 der Post übergeben wurde, ersuchte A.___ (nachfolgend: Gesuchsteller) das Kantonsgericht von Graubünden um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.
G. Mit Stellungnahme vom 13. April 2023 schloss das Betreibungsamt Plessur auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei.
H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, kann nach Art. 33 Abs. 4 SchKG die Aufsichtsbehörde
oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG in Verbindung mit Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Das Gesuch ist schriftlich und begründet (Art. 33 Abs. 4 Satz 2 SchKG; Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen der gleichen Frist wie der versäumten Rechtshandlung, somit binnen 10 Tagen, seit Wegfall des unverschuldeten Hindernisses einzureichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachzuholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG).
2. Soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, richtet sich gemäss Art. 10 EGzSchKG das vorliegende Verfahren nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). Art. 33 SchKG macht keine Vorgaben zum Verfahren. Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um ein Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 ff. SchKG, weshalb die entsprechenden Bestimmungen nicht unbesehen übernommen werden können. Derweil gelangt der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG nicht zur Anwendung. Die zuständige Behörde ist in Bezug auf die Prüfung des Gesuchs um Wiederherstellung befugt, auf die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe abzustellen. Die notwendigen Tatsachen müssen, mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben, nachgewiesen werden, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht ausreichend ist. Das Verfahren ist kostenpflichtig (zum Ganzen Dominik Baeriswyl/Dominik Milani/Jean-Daniel Schmid, in: Kren Kostkiewcz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 42 zu Art. 33 SchKG).
3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist kann gestellt werden, wenn der Betriebene durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG). Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages beträgt zehn Tage ab Kenntnisnahme bzw. ab dem Zustellungsdatum, welches die Überbringerin auf dem Zahlungsbefehl vermerkt hat (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Die Frist ist eingehalten, wenn der Rechtsvorschlag am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Art. 32 Abs. 1 SchKG). Im vorliegenden Verfahren wurde der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. D.___ am 3. März 2023 dem Gesuchsteller bzw. seiner Mutter an der E.___strasse ___ in F.___ rechtsgültig (vgl. nachfolgende E. 4.3) zugestellt (act. C.1 Nr. 2). Das hat zur Folge, dass die Rechtsvorschlagsfrist – wie vom Betreibungsamt Plessur korrekt festgestellt und vom Gesuchsteller nicht bestritten – am 13. März 2023 abgelaufen ist (siehe act. A.2). Der Gesuchsteller hat allerdings erst mit Eingabe vom 19. März 2023 (Datum Poststempel) Rechtsvorschlag erhoben (act. C.1 Nr. 3), wobei der handschriftliche Vermerk für des Rechtsvorschlags vom 16. März 2023 irrelevant (und ebenfalls verspätet) ist. Spätestens am 19. März 2023 hätte – selbst bei Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses – die Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines Gesuches um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist bei der Aufsichtsbehörde zu laufen begonnen. Diese wiederum ist am 29. März 2023 abgelaufen. Eingereicht wurde das Gesuch aber erst mit Postaufgabe vom 3. April 2023. Folglich ist auch das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist zu spät erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
4.1. Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist offensichtlich nicht vor. Für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sind zwei Tatbestandsvoraussetzungen erforderlich. Zum einen muss die anwendbare, ursprüngliche Frist abgelaufen sein. Zum anderen muss das Fristversäumnis ursächlich darauf zurückzuführen sein, dass der Verfahrensbeteiligte (bzw. sein Vertreter) infolge eines unverschuldeten Hindernisses ausserstande war, innert Frist zu handeln (Baeriswyl/Milani/Schmid, a.a.O., N 44 zu Art. 33 SchKG).
4.2. Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist damit, dass er vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erhalten habe, weil dieser von seiner Mutter entgegengenommen worden sei. Der Zahlungsbefehl sei an der E.___strasse __ in F.___, wo seine Mutter wohne, zugestellt worden. Er selbst verfüge aktuell über keine feste Wohnadresse. Bei seiner Mutter habe er lediglich seine 'Postadresse', wo er sich sehr sporadisch melde. Die Mutter öffne seine Post nicht, weshalb er zu spät von der Betreibung erfahren habe (act. A.1). Des Weiteren erhebe er eine Gegenforderung gegen den Gläubiger in der Höhe von CHF 807.00, da dieser seine Kleidung aus dem privaten Spind entsorgt habe (vgl. act. B.1).
4.3. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls beim Betreibungsamt mündlich schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Betreibungsurkunden, zu welchen der Zahlungsbefehl gehört (BGE 120 III 57 E. 2a), sind dem Schuldner aufgrund ihrer Bedeutung in qualitativer Weise zuzustellen. Durch die offene Übergabe soll die tatsächliche Kenntnisnahme gewährleistet werden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Zürich 2013, § 12 Rz. 13). Bei natürlichen Personen sind die Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird der Schuldner dort nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person an einen Angestellten erfolgen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). Als empfangsberechtigte Hausgenossen gelten diejenigen Personen, die mit dem Adressaten der Betreibungsurkunde eine Hausgemeinschaft bilden. Die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen sind dem Kreis zuzurechnen, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergeben (Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchKG] 2006, Heft 1, S. 23). Dazu gehören beispielsweise die Ehefrau des Schuldners bzw. der Ehemann der Schuldnerin, die erwachsenen Kinder, aber auch die urteilsfähigen minderjährigen Kinder, die Eltern und Grosseltern des Schuldners und die Dienstboten. Voraussetzung ist immer, dass diese Personen im gleichen Haushalt wie der Schuldner leben (Paul Angst/Rodrigo Rodriguez, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], 3. Aufl., Basel 2021, N 19 zu Art. 64 SchKG). Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl dem Gesuchsteller bzw. seiner Mutter am 3. März 2023 an der E.___strasse __ in F.___ zugestellt wurde. Selbst wenn sich der Gesuchsteller gemäss seinen Angaben nur sporadisch bei seiner Mutter aufhielte, ist er an dieser Adresse gemeldet. Wie der Gesuchsteller selbst ausführt, verfügt er aktuell über keine andere Wohnadresse. Weiter bestätigt der Gesuchsteller, dass er an dieser Adresse seine Post erhalte. Dies genügt für die Annahme, dass der Gesuchsteller und seine Mutter im selben Haushalt leben und eine Hausgemeinschaft i.S.v. Art. 64 Abs. 1 SchKG bilden. Die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Mutter des Gesuchstellers vom 3. März 2023 erfolgte mithin rechtsgültig. Wie erwähnt lief die Rechtsvorschlagsfrist bis am 13. März 2023.
4.4. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG liegt u.a. dann vor, wenn der Betriebene nach Übergabe des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen Angestellten vom Zahlungsbefehl, ohne dass ein eigenes Verschulden des Betriebenen dabei kausal mitspielte, erst nach Ablauf der zehntägigen Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags Kenntnis erlangt. Ein Verschulden der zur Haushaltung gehörenden erwachsenen Personen und Angestellten, welche nicht rechtsgeschäftlich zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt wurden, ist dem Betriebenen mithin nicht anzurechnen. Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt werden und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt, und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (BGer 5A_87/2018 v. 21.9.2018 E. 3.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Indem das Gesetz für eine Ersatzzustellung verlangt, dass die Person, an welche die Betreibungsurkunde ausgehändigt wird, zum Haushalt des Betreibungsschuldners gehört und erwachsen ist, geht es davon aus, dass diese die Betreibungsurkunde innert nützlicher Frist dem Schuldner übergibt (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 19 zu Art. 64 SchKG). Das lediglich behauptete Versäumnis der Mutter des Gesuchstellers, diesen über den Eingang des Zahlungsbefehls zu orientieren respektive Rechtsvorschlag zu erheben, stellt kein unverschuldetes Hindernis dar und ist für eine Wiederherstellung der verpassten Frist untauglich. Gleiches hat für eine fehlerhafte Rechtskenntnis zu gelten (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 33 SchKG m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als dem Zahlungsbefehl explizit zu entnehmen war, dass Rechtsvorschlag innert zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Betreibungsamt erhoben werden müsse. Somit ist nicht erstellt, dass der Gesuchsteller unverschuldet im Sinne von Lehre und Rechtsprechung davon abgehalten worden sei, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben. Folglich sind vorliegend die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nicht gegeben. Das Gesuch wäre daher abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte.
5. Zu Handen des Gesuchstellers wird darauf hingewiesen, dass auch nach Verstreichen der Rechtsvorschlagsfrist die Möglichkeit besteht, den allfälligen Nichtbestand der Forderung im Rahmen der Klagen nach Art. 85 ff. SchKG feststellen zu lassen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten in Höhe von CHF 100.00 zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 19 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 GebVSchKG [SR 281.35]).
7. Der vorliegende Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da das Gesuch offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).



Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 100.00 gehen zu Lasten von A.___.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

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